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Satzung Planet-Children Kinderhilfswerk e.V.
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Satzung des Vereins Planet Children Kinderhilfswerk e.V.
vom 16. April 2005 mit Satzungsänderung vom 03. November 2017
§ 1) Name, Rechtsform, Sitz
1) Der Verein Planet Children Kinderhilfswerk e.V., mit Sitz in München, verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2) Der Verein hat seinen Sitz in München.
3) Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister Amtsgericht München – Registergericht- unter
der Vereins-/Registernummer VR 18928
4) Mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister am 16. April 2005 lautet der Name des
Vereins Planet Children Kinderhilfswerk e.V.
§ 2) Vereinszweck
1) Der Verein dient der Förderung der Entwicklungshilfe und mildtätiger Zwecke,
der Bildung und Erziehung, der Jugendhilfe und der öffentlichen Gesundheitspflege.
2) Der Verein wird insbesondere tätig in Ländern der sog. „Dritten Welt“ wie
z.B. Tansania, Kenia, Indien.
3) Der Verein wird zur Verwirklichung seiner Projekte und Hilfsmaßnahmen unmittel-
bar selbst tätig. Der Verein kann sich zusätzlich zur Durchführung seiner satzungs-
gemäßen Zwecke auch Hilfspersonen i.S.d. § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen.
Diese sind dem Verein gegenüber weisungsgebunden und rechenschaftspflichtig.
Aufgaben und Tätigkeiten der Hilfspersonen sind im vorhinein schriftlich festzulegen.
Die Hilfspersonen können im Rahmen der ihnen zugewiesenen Tätigkeit angemessen
vergütet werden.
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Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Unterstützung, Erhalt und Bau von Waisenhäusern, Kindergärten, Schulen,
Krankenstationen und Hospizen.
- Dorf-, Wasser- und Energieprojekte zum Erhalt der häuslichen Umgebung von
Kindern und Jugendlichen.
- Beschaffung von Hilfsgütern, wie z.B. Medikamente, Schulmaterialien, Saatgut,
landwirtschaftliche Geräte.
- Unterstützung, Erhalt und Aufbau von Berufsbildungsstätten.
- Unterstützung, Erhalt und Aufbau von Versorgung und Arbeit schaffenden
Maßnahmen, zum Erhalt der häuslichen Umgebung von Kindern und
Jugendlichen.
4) Der Verein verfolgt mildtätige Zwecke i.S.d. § 53 Nr. 2 der Abgabenordnung.
Der Verein unterstützt selbstlos Personen, die infolge ihres wirtschaftlichen
Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Es handelt sich dabei aus-
schließlich um Personen aus Entwicklungsländern, insbesondere aus Ländern
der sog. „Dritten Welt“, wie z.B. Tansania, Kenia, Indien.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Finanzielle Unterstützung einzelner Kinder oder Jugendlicher zum Zwecke einer
geregelten Unterkunft, Ernährung und medizinischen Versorgung.
- Finanzielle Unterstützung einzelner Kinder oder Jugendlicher zum Zwecke einer
geregelten Schul- oder Berufsausbildung.
- Finanzielle Unterstützung einzelner Personen, die aufgrund schwerer Krankheit
oder Behinderung nicht mehr in der Lage sind sich selbst zu versorgen.
- Finanzielle Unterstützung einzelner Familien, die infolge ihres wirtschaftlichen
Zustands nicht mehr in der Lage sind sich selbst zu versorgen.
5) Der Verein kann auch als Förderkörperschaft i.S.d. § 58 Nr. 1 AO tätig werden.
In diesem Fall leitet der Verein beschaffte Finanzmittel weiter an andere Körperschaften
oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, zweckgebunden für die Förderung ins-
besondere von:
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- Unterstützung, Erhaltung, Kauf und Bau von Waisenhäusern, Kindergärten, Schulen,
Krankenstationen und Hospizen.
- Aufbau von Dorf-, Wasser- und Energieprojekten.
- Unterstützung, Erhalt und Aufbau von Berufsbildungsstätten.
- Unterstützung, Erhalt und Aufbau von Versorgung und Arbeit schaffenden
Maßnahmen.
6) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und verfolgt seine Zwecke
unabhängig.
§ 3) Mittelverwendung
1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie
erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins
auch keine Abfindungen und auch keine Sacheinlagen zurück. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch
auf Ersatz angemessener Ausgaben.
§ 4) Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann jede (volljährige) natürlich Person und jede juristische
Person werden.
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2) Die Aufnahme eines Mitglieds setzt dessen schriftlichen Aufnahmeantrag an den
Vereinsvorstand voraus. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
§ 5) Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitgliedes bzw. mit der Auflösung der juristischen Person
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Ausschluss aus dem Verein
2) Der freiwillige Austritt kann nur durch eine an den Vorstand gerichtete schriftliche
Erklärung erfolgen. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
3) Der Vorstand kann ein Mitglied, das in grober Weise gegen die Vereinsinteressen
verstößt, dem Verein einen Schaden zugefügt oder sich unehrenamtlicher Handlungen
schuldig gemacht hat, aus dem Verein ausschließen. Vor der Beschlussfassung ist
dem Mitglied unter Beachtung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur persönlichen
mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über einen
Ausschluss aus dem Verein ist vom Vorstand zu begründen und dem Mitglied mittels
eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.
4) Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht
der Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss
innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand
schriftlich eingelegt werden. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt
dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, sodass die Mitgliedschaft
als beendet gilt. Über Berufungen gegen Vereinsausschlüsse beschließt die Mitglieder-
versammlung mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig. Bis zum Abschluss des
vereinsinternen Verfahrens ruhen die Rechte des Mitglieds.
§ 6) Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden keine Beiträge erhoben. Alle Mitglieder verpflichten sich
jedoch sich aktiv an der Vereinsarbeit zu beteiligen.
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§ 7) Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung
§ 8) Der Vorstand
1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus zwei Personen:
a) dem Vorsitzenden des Vorstandes (1.Vorstand)
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden (2.Vorstand)
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist
einzeln vertretungsberechtigt. Intern wird vereinbart, dass der stellvertretende Vorsitzende
nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden, von seiner Vertretungsmacht Gebrauch
macht.
Der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstandschaft) besteht aus:
a) dem vertretungsberechtigten Vorstand
b) dem Schriftführer
2) Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln auf die Dauer von vier Jahren von
der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist mehrfach zulässig. Wählbar sind
Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied des Vorstandes kann von der Mitgliederversammlung
jederzeit ohne Angabe von Gründen mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimm-
berechtigten Mitglieder abberufen werden.
3) Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt, selbst wenn
hierbei die Amtsdauer von vier Jahren überschritten wird.
4) Scheidet ein Mitglied des Vorstand während seiner Amtszeitperiode aus, so wählt der
verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen
Mitglieds, dessen Wahl in der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.
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5) Die Mitglieder des Vorstandes können ihr Amt am Ende eines Geschäftsjahres niederlegen,
wenn sie dies mindestens sechs Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstands-
vorsitzenden, oder im Falle des Vorstandsvorsitzenden dem stellvertretenden Vorstands-
vorsitzenden, schriftlich mitgeteilt haben. Aus wichtigem Grund kann das Amt sofort
niedergelegt werden.
6) Ein Vorstandsmitglied kann bei grober Amtspflichtverletzung oder Unfähigkeit zur
Geschäftsführung oder aus sonstigem wichtigen Grund von Vorstand und Mitglieder-
versammlung abberufen werden. Der Abberufene kann die Berechtigung der Abberufung
binnen einer Frist von einem Monat durch eine eigens hierfür einzuberufende Mitglieder-
versammlung prüfen lassen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die
Rechte des abberufenen Mitglieds. Erst nach der Entscheidung der Mitgliederversammlung
oder bei Verzicht auf deren Entscheidung kann der Nachfolger bestimmt werden.
7) Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
§ 9) Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands
1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern sie nicht durch
Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen
insbesondere:
1. Führung der laufenden Geschäfte des Vereins,
2. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung
der Tagesordnung,
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
4. Vorbereitung eines Haushaltsplanes,
5. Buchführung über Einnahmen und Ausgaben des Vereins,
6. Erstellung eines Jahresberichts,
7. Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern,
8. Abschluss von Dienst- und Arbeitsverträgen, Bestellung eines Geschäftsführers,
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9. Entscheidung über konkrete Projekte und Maßnahmen des Vereins.
§ 10) Vorstandssitzungen
1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen
werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend
sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat
eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei
dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzenden).
3) Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die zumindest Anträge
und Beschlüsse wiedergeben muss. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom
Protokollführer zu unterschreiben.
4) Beschlüsse können auch im Umlauf telefonisch, schriftlich, per e-Mail oder Fax
abgefasst werden, wenn kein Mitglied des Vorstandes diesem Verfahren schriftlich
widerspricht.
§ 11) Mitgliederversammlungen
1) Jedes Mitglied
–auch ein Ehrenmitglied- hat in der Mitgliederversammlung eine
Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts ist in der Mitgliederversammlung persönlich
wahrzunehmen. Stimmrechtsbündelung und Vertretung sind nicht zulässig.
2) Die Mitgliederversammlung hat neben den an anderen Stellen der Satzung aufge-
führten Aufgaben über die Belange des Vereins zu beschließen. Dies umfasst
insbesondere:
1. Bestimmung der Richtlinien über die Projekte und Förderungsmaßnahmen
des Vereins,
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2. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das
nächste Geschäftsjahr,
3. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes,
4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Kassenprüfers,
soweit die Satzung für die Bestimmung einzelner Organmitglieder keine andere
Zuständigkeit festlegt,
5. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des
Vereins,
6. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahme-
antrages sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes,
7. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
3) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die
Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand
kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der
Mitgliederversammlung einholen.
§ 12) Einberufung der Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung hat einmal jährlich, spätestens sechs Monate
nach Ablauf deines Geschäftsjahres stattzufinden. Die Einladung erfolgt durch den
Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, schriftlich und unter Mitteilung der
Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens
folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die
letzte von dem Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
§ 13) Durchführung der Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von
dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend,
bestimmt die Versammlung einen Leiter. Bei der Wahl des Versammlungsleiters
übernimmt das älteste anwesende Vereinsmitglied die Leitung.
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2) Art und Durchführung der Versammlung legt der Versammlungsleiter fest. Die Ab-
stimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn mindestens die
Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
3) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste
zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens be-
schließt die Mitgliederversammlung.
4) Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Soll über eine Satzungsänderung abge-
stimmt werden, so muss mindestens 1/4 der Mitglieder anwesend sein. Bei einer
Abstimmung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens
der Hälfte der Mitglieder erforderlich.
Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet innerhalb von
vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung
einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
5) Beschlüsse werden im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen gefasst. Eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins kann nur
mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen
werden.
6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das
vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Bei Verhinderung des Protokollführers wird vom Versammlungsleiter ein anderer
Protokollführer bestimmt. Das Protokoll soll Feststellungen über Ort und Zeit der
Versammlung, der Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die
Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungs-
ergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Bei Satzungsänderungen soll
der genaue Wortlaut angegeben werden.
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§ 14) Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung
beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die
Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitglieder-
versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der
Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die
Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von ¾ der abgege-
benen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 15) Außerordentliche Mitgliederversammlung
1) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand nach
Bedarf einberufen werden. Eine Einberufung einer außerordentlichen Mitglieder-
versammlung hat zu erfolgen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats einzu-
berufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies beim Vorstand unter Angabe
der Tagesordnung schriftlich beantragt.
2) Für außerordentliche Versammlungen bestehen die gleichen Befugnisse und
Vorgaben wie bei ordentlichen Versammlungen.
§ 16) Kassenprüfer
Die Mitglieder wählen in der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren
einen Kassenprüfer. Dieser ist nicht Mitglied des Vorstandes und arbeitet als Kontroll-
organ des Vorstandes im Auftrag der Mitglieder. Überprüft werden die Kassengeschäfte
des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf
die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat
mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptver-
sammlung zu berichten. Zum Kassenprüfer dürfen auch Nichtmitglieder gewählt werden.
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§ 17) Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr
ist ein Rumpfgeschäftsjahr.
§ 18) Auflösung des Vereins
1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 13
festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung
nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende
gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
2) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus
einem anderen Grund aufgelöst wird und seine Rechtsfähigkeit verliert. Eine Auflösung
des Vereins hat insbesondere bei Wegfall des bisherigen Zweckes zu erfolgen.
§ 19) Anfallberechtigung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke oder bei
Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten noch
vorhandene Vermögen an die Stadt München, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige und mildtätige Zwecke, insbesondere zur Unterstützung hilfsbedürftiger Kinder
und Jugendlicher, zu verwenden hat. Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des
noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.
§ 20) Haftungsausschluss
Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung durch
die Mitglieder des Vorstandes. Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Organe sowie
für jedwedes Verschulden der Erfüllungsgehilfen gegenüber den Vereinsmitgliedern wird
ausgeschlossen. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche der Vereinsmitglieder
gegen den Verein bzw. gegen handelnde Vereinsmitglieder bestehen, hat der Geschädigte
auch das Verschulden des für den Verein Handelnden und die Kausalität zwischen
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Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen. Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder,
insbesondere des Vorstandes, für Schadensersatzansprüche gegen den Verein ist
ausgeschlossen.
München, den 03. November 2017
Edith Rohr
Vorstandsvorsitzende